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Anspruch auf Untervermietung

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaars auf Schadenersatz gegen seinen Vermieter geklagt (Urteil vom 11. Juni 2014 – Az.: VIII ZR 349/13), weil der Vermieter ihnen die Untervermietung ihrer Wohnung in Hamburg verwehrt hatte.

Die Mieter wollten diese aufgrund eines mehrjährigen beruflich bedingten Aufenthalts in Kanada teilweise untervermieten und danach wieder selbst übernehmen.

Dieses stellt ein „berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines teils der Wohnung“ dar. Der BGH gab den Mietern Recht.

Die Grundlage für den Anspruch auf Untervermietung – § 553 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): „Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.“ Soweit die Voraussetzungen – einen Ausschluss formuliert Satz 2: „Dies gilt nicht, wenn… dem Vermieter die Überlassung… nicht zugemutet werden kann.“

Begründet wird die neue Entscheidung, damit, dass im Arbeitsleben Mobilität und Flexibilität verlangt wird.

Auch nach der Entscheidung des BGH gilt: Ohne Erlaubnis zur Untervemietung riskiert der Mieter eine Kündigung. Weitere Fälle, die ein „berechtigtes Interesse“ des Mieters begründen sind z.B. die Verkleinerung der Familie oder Verschlechterung der finanziellen Lage (Az.: 422 C 13968/13).

Eine Mieterhöhung wegen Untervermietung ist jedoch möglich (§ 552 Abs. 2 BGB)



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