Arbeitsrecht – Anwalt in Bergedorf

Gerne beraten wir Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wir vertreten vor Gericht sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Es berät Sie die HEINKE Rechtsanwaltskanzlei.

HEINKE Rechtsanwaltskanzlei berät Unternehmen auch im Bereich der Vertragsgestaltung oder Umsetzung von Richtlinien. Ebenso steht HEINKE Rechtsanwaltskanzlei bei der Sicherstellung rechtskonformen Verhaltens (z.B. durch die Implementierung von Compliance-Regelungen) Unternehmen zur Seite.

Auch bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vertritt HEINKE Rechtsanwaltskanzlei sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmer bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Klärung der Ansprüche. Hierbei sind gerade im Vorfeld die richtigen Schritte die wichtigsten Schritte.

Es gibt mehrere grundlegende Aspekte, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu beachten sind:

I. Ordentliche Kündigung

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen müssen, anderenfalls ist sie unwirksam.

Gemäß des Kündigungsschutzgesetz sind ordentliche Kündigungen zudem nur wirksam, wenn diese sozial gerechtfertigt sind. Eine soziale Rechtfertigung kann sich aus betriebsbedingten Gründen ergeben. Der Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl treffen. Maßgeblich sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Auch Gründe, die im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen können die Kündigung sozial rechtfertigen.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet nicht für alle Arbeitnehmer Anwendung.

Das Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigen.

Gegen eine ausgesprochene Kündigung kann man sich mit der Kündigungsschutzklage wehren. Diese Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreicht werden.

Auch die Anhörung des Betriebsrates – sofern einer im Betrieb existiert – muss erfolgen. Bezüglich gewisser Personengruppen (z.B. Behinderte, Schwangere) gibt es besondere Bestimmungen. Allerdings sind Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu beachten.

Es sind allgemein auch immer die Kündigungsfristen zu beachten.

II. Außerordentliche Kündigungen

Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund außerordentlich/fristlos gekündigt werden. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen. Als wichtige Gründe kommen nur schwerwiegende Gründe in Betracht, wie z.B. die Arbeitsverweigerung oder das Begehen einer Straftat.

Eine fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom Kündigungsgrund ausgesprochen werden (auch Zugang der Kündigung).

Es gilt die 3 Wochen Frist für die Einreichung der Klage bei dem Arbeitsgericht.

III. Abfindungen

Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nur in gewissen Fällen: Der in § 1 a Kündigungsschutzgesetz genannte Abfindungsanspruch in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung den Hinweis erteilt hat, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer beim Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Ist dieser Hinweis nicht erfolgt, so hat der Arbeitnehmer keinen Abfindungsanspruch.

Auch in anderen Konstellationen kann auf eine Abfindung hingewirkt werden. Dieses hängt von den Erfolgsaussichten ab und ist nach dem Einzelfall zu beurteilen.

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