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	<title>Allgemein Archive - Heinke Rechtsanwaltskanzlei</title>
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	<description>Anwalt in Bergedorf - Die Rechtsanwaltskanzlei von Rechtsanwältin Nicole A. Heinke</description>
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		<title>Auflösung des Arbeitsverhältnisses</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Heinke]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 May 2015 12:53:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Arbeitsverhältnis besteht fort, wenn der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag angekündigt hat, über den von dem Arbeitsgericht noch nicht entschieden wurde. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die Auflösung rückwirkend erfolgen kann. Denn das Gericht stellt die Auflösung nicht lediglich fest, sondern löst [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: black; font-family: 'Trebuchet MS','sans-serif';">Ein Arbeitsverhältnis besteht fort, wenn der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag angekündigt hat, über den von dem Arbeitsgericht noch nicht entschieden wurde.</span></p>
<p><span style="color: black; font-family: 'Trebuchet MS','sans-serif';">Hieran ändert sich auch nichts, wenn die Auflösung rückwirkend erfolgen kann. Denn das Gericht stellt die Auflösung nicht lediglich fest, sondern löst das Arbeitsverhältnis durch Urteil erst auf. Daraus folgt, dass das Arbeitsverhältnis (und auch die Pflichten) solange bestehen, bis das Arbeitsverhältnis durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts aufgelöst ist (LAG Köln 5 Sa 420/14).</span></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Der Bundesgerichtshof (BGH) regelt die Grundsatzfragen zu den Schönheitsreparaturen neu (März 2015)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Web Agentur]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 May 2015 12:02:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der BGH hat seine Rechtsprechung geändert und nun die Grundsatzfragen zu Schönheitsreparaturen neu geregelt. Es kann somit auf einen Mieter, der in eine unrenovierte Wohnung einzieht, keine Renovierungsverpflichtungen per Mietvertrag abgewälzt werden. Somit sind hiervon eine Vielzahl an Mietverträgen betroffen und die [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat seine Rechtsprechung geändert und nun die Grundsatzfragen zu Schönheitsreparaturen neu geregelt. Es kann somit auf einen Mieter, der in eine unrenovierte Wohnung einzieht, keine Renovierungsverpflichtungen per Mietvertrag abgewälzt werden. Somit sind hiervon eine Vielzahl an Mietverträgen betroffen und die neue Rechtsprechung wird dem Mieter entgegenkommen.<br />
Auch bzgl. der „Quotenklausel“ gibt es Änderungen. Eine Quotenklausel besagt, dass der Mieter verpflichtet ist, anteilige Renovierungskosten zu zahlen. Dieses ist unwirksam. (BGH VIII ZR 185/14 und BGH VIII ZR 242/13).</p>
<p>Es gilt somit folgender Grundsatz:</p>
<h3>Anmietung einer unrenovierten Wohnung:</h3>
<p>Bis jetzt galt, dass unabhängig davon, ob eine Wohnung renoviert/unrenoviert an den Mieter vermietet wurde, die Schönheitsreparaturen per Mietvertrag auf den dem Mieter abgewälzt werden konnten. Renovierungsfristen begannen mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen.<br />
Nach der neuen BGH-Rechtsprechung gilt nun, dass eine Vertragsklausel, die dem Mieter einer unrenoviert angemieteten Wohnung die Schönheitsreparaturen aufbürdet, unwirksam ist. Begründet wird dieses damit, dass solche Klauseln den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichten und dieser bei einer z.B. kurzen Mietzeit die Wohnung in manchen Fällen in einem besseren Zustand dem Vermieter übergeben müsste, als sie ihm übergeben wurde. Dieses wäre eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.</p>
<h3>Quotenklausel</h3>
<p>Die bisher oft in Mietverträgen enthaltenen Quotenklauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, weil der für den Mieter entsprechende Kostenanteil nicht genau ermittelt werden kann. Der Mieter kann zudem bei Abschluss des Mietvertrages nicht erkennen, mit welchen Kosten er zu rechnen hat.</p>
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		<title>PFERDERECHT-Artikel über unsere Kollegin Nicole A. Heinke (geb. Engelhard)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Web Agentur]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Nov 2014 07:17:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke-rechtsanwaelte.de/pferderecht-artikel-ueber-unsere-kollegin-nicole-a-heinke-geb-engelhard/">PFERDERECHT-Artikel über unsere Kollegin Nicole A. Heinke (geb. Engelhard)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke-rechtsanwaelte.de">Heinke Rechtsanwaltskanzlei</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.heinke-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2015/05/Pferderecht-Artikel-neu.jpg"><img fetchpriority="high" decoding="async" src="https://www.heinke-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2015/05/Pferderecht-Artikel-neu.jpg" alt="PFERDERECHT-Artikel über unsere Kollegin Nicole A. Heinke (geb. Engelhard)" width="994" height="868" class="alignleft size-full wp-image-270" /></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke-rechtsanwaelte.de/pferderecht-artikel-ueber-unsere-kollegin-nicole-a-heinke-geb-engelhard/">PFERDERECHT-Artikel über unsere Kollegin Nicole A. Heinke (geb. Engelhard)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke-rechtsanwaelte.de">Heinke Rechtsanwaltskanzlei</a>.</p>
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		<title>Anspruch auf Untervermietung</title>
		<link>https://www.heinke-rechtsanwaelte.de/anspruch-auf-untervermietung-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Web Agentur]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Jun 2014 07:10:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaars auf Schadenersatz gegen seinen Vermieter geklagt (Urteil vom 11. Juni 2014 – Az.: VIII ZR 349/13), weil der Vermieter ihnen die Untervermietung ihrer Wohnung in Hamburg verwehrt hatte. Die Mieter wollten diese aufgrund eines mehrjährigen beruflich [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaars auf Schadenersatz gegen seinen Vermieter geklagt (Urteil vom 11. Juni 2014 – Az.: VIII ZR 349/13), weil der Vermieter ihnen die Untervermietung ihrer Wohnung in Hamburg verwehrt hatte.</p>
<p>Die Mieter wollten diese aufgrund eines mehrjährigen beruflich bedingten Aufenthalts in Kanada teilweise untervermieten und danach wieder selbst  übernehmen.</p>
<p>Dieses stellt ein &#8222;berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines teils der Wohnung&#8220; dar. Der BGH gab den Mietern Recht.</p>
<p>Die Grundlage für den Anspruch auf Untervermietung &#8211; § 553 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): &#8222;Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.&#8220; Soweit die Voraussetzungen – einen Ausschluss formuliert Satz 2: &#8222;Dies gilt nicht, wenn&#8230; dem Vermieter die Überlassung&#8230; nicht zugemutet werden kann.&#8220;</p>
<p>Begründet wird die neue Entscheidung, damit, dass im Arbeitsleben Mobilität und Flexibilität verlangt wird.</p>
<p>Auch nach der Entscheidung des BGH gilt: Ohne Erlaubnis zur Untervemietung riskiert der Mieter eine Kündigung. Weitere Fälle, die ein &#8222;berechtigtes Interesse&#8220; des Mieters begründen sind z.B. die Verkleinerung der Familie oder Verschlechterung der finanziellen Lage  (Az.: 422 C 13968/13).</p>
<p>Eine Mieterhöhung wegen Untervermietung ist jedoch möglich (§ 552 Abs. 2 BGB) </p>
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